Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/FAQ/VisumFuerD/14-Verpflichtungen....Welche Verpflichtungen gehe ich mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung ein?
Durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz haften Sie für die Kosten, die durch den Ausländer in Deutschland der öffentlichen Hand verursacht werden könnten.
Die genannten Paragraphen enthalten alle näheren Informationen, wobei insbesondere § 66 Absatz 2, § 67 zum Umfang der Kosten und § 68 Aufenthaltsgesetz zur Haftung für den Lebensunterhalt maßgebend sind. Zum Lebensunterhalt gehören neben Ernährung, Wohnung, Bekleidung und anderen Grundbedürfnissen auch die
Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit.
Daneben haften Sie im Fall einer notwendigen Rückführung des Ausländers auch für die damit verbundenen Kosten.
§ 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.
(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.
(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.
(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.
(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.
► VwV zu § 66
§ 67 Umfang der Kostenhaftung
(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen
1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3. sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.
(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen
1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2. die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3. die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.
► VwV zu § 67
§ 68 Haftung für Lebensunterhalt
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungs- Vollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.
(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.
(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden.
► VwV zu § 68
Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/FAQ/VisumFuerD/30-GueltigkeitVerpf...Zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der Visumerteilung sollten grundsätzlich nicht mehr als 6 Monate liegen, da sich in der Zwischenzeit die finanziellen Verhältnisse des Verpflichtungserklärenden geändert haben können.
Nach Ablauf dieses Zeitraums wird daher im Regelfall die Abgabe einer neuerlichen Verpflichtungserklärung erforderlich.
Heirat und Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis ist obligatorisch, weil es an jedem zuständigen OLG in Deutschland die gleiche Verfahrensweise ist.
Quelle:
http://www.olg-stuttgart.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/oberlandes...A) Urkundliche Nachweise zur Geburt, Abstammung und Familienstand
1.
Geburtsregisterauszug
im Original mit Legalisation (*) und einer vollständigen Übersetzung in die
deutsche Sprache.
2. Aktuelle
eidesstattliche Erklärung über den Familienstand
von mindestens zwei Zeugen, abge-
geben beim myanmarischen Notar („notary public“), im
Original mit Legalisation (*) und einer voll-
ständigen Übersetzung in die deutsche Sprache.
3. Eigene
eidesstattliche Versicherung
über den Familienstand, abgegeben vor dem deutschen
Standesbeamten.
In der eidesstattlichen Versicherung sind Angabe zu religiösen, rituellen und zivilrechtlichen Ehe-
schließungen in der Heimat und im Ausland zu machen.
4. Myanmarische Frauen, die vor Vollendung des 20. Lebensjahres eine Ehe schließen wollen,
benötigen zusätzlich die
Eheeinwilligung der Eltern bzw. des Vormunds
in urkundlicher Form,
in der der Name des Bräutigams enthalten sein muss, im Original mit Legalisation (*) und einer
vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache.
B) Urkundliche Nachweise zu j e d e r in der Heimat und
im Ausland geschlossener Vorehen und deren Auflösung
1.
Heiratsurkunde
im Original mit Legalisation (*) und einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache.
2. Endgültiges
Scheidungsurteil oder Scheidungsbescheinigung des Chairman oder sonstige Urkunden zum Nachweis der endgültigen Auflösung der Vorehe im Original mit Legalisation
(*) und einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache oder ggf. Sterbeurkunde im Original mit Legalisation (*) und einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache
Achtung
:
Eine verbindliche Prüfung kann erst nach Vorlage der vollständigen Eheschließungsakten durch das Standesamt mit der Eheschließungsanmeldung, allen notwendigen urkundlichen Nachweisen im Original mit Übersetzungen und eines ordnungsgemäßen Antrags erfolgen; über die Aufnahme der Eheschließungsanmeldung entscheidet allein das Standesamt. Diese Information Myanmar besteht aus 2 Seiten.
D) Legalisation
(*)
Urkunden aus Myanmar werden derzeit nicht
mehr mit einer Legalisation versehen.
An die Stelle der Legalisation tritt
bei Urkunden aus der Hauptstadt Rangun (Yangon)
die inhaltliche
Prüfung der Urkunden durch die zuständige
deutsche Botschaft in Rangun / Myanmar.
Die inhaltliche Prüfung der Urkunden ist durch das
Standesamt mit einem Amtshilfeersuchen an die
deutsche Botschaft in Rangun / Myanmar veranlassen.
Die Urkunden sind hierzu der Kurierabfer
tigung des Auswärtigen Amts (Anschrift:
Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes für deutsc
he Botschaft in Rangun / Myanmar, 11013 Berlin)
per Einschreiben zur Weiterleitung an die deutsche Botschaft zu übersenden.
Für die Kosten des Überprüfungsverfahrens
haben die Brautleute beim Standesamt einen
entsprechenden Kostenvorschuss in bar zu hinterlegen.
Einzelheiten des Überprüfungsverfahrens ergeben
sich aus dem über das Innenministerium
Baden-Württemberg allen Standesämtern vorliegenden Hinweisblatt.
Im Amtshilfeersuchen an die deutsche Botschaft ist auf jeden Fall darauf hinzuweisen, dass
das Oberlandesgericht Stuttgart die Urkunden nur nach inhaltlicher Prüfung akzeptiert.
Bei Urkunden, die nicht in der Hauptstadt Rangun ausgestellt wurden, ist eine Überprüfung auf
formelle und inhaltliche Richtigkeit durch die Deutsche Botschaft im Wege der Amtshilfe derzeit
nicht möglich.Die Prüfung des Antrags erfolgt in diesem Fall
durch die vorgelegten vollständigen Eheschließungsak-
ten mit der Eheschließungsanmeldung und allen urkundlichen Nachweisen sowie Einsichtnahme in die Ausländerakten.
Achtung
:
Eine verbindliche Prüfung kann erst nach Vorlage der vollständigen Eheschließungsakten durch das Standesamt mit der Eheschließungsanmeldung, allen notwendigen urkundlichen Nachweisen im Original mit Übersetzungen und eines ordnungsgemäßen Antrags erfolgen; Über die Aufnahme der Eheschließungsanmeldung entscheidet allein das Standesamt.