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HILFE!! (Gelesen: 12258 mal)
Rohmar
New Member
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Beiträge: 1
06.12.13 um 19:44:06
 
Hallo,
mein burmesischer Freund lebt schon Ewigkeiten in Thailand und hat auch einen thailändischen Pass. Nun möchten wir es schaffen zusammen in Deutschland zu leben! Er fuhr also nach Myanmar um erst mal ein Besuchsvisum für Deutschland zu beantragen. Wir machten alles über meinen Vater, da wir dachten wir hätten so eine bessere Chance das er für 3 Monate nach Deutschland kommen darf.
Fehlanzeige!! Das Visum wurde 2x abgelehnt.  weinend
Die Begründung: Sie glauben nicht das er zurück kommt!

Nun wissen wir überhaupt nicht weiter...!  weinend  weinend  weinend

Können oder sollen wir in Thailand heiraten und dann ein Visum für Familienzusammenführung beantragen???      
ODER
Sollen wir ein Visum auf Eheschließung beantragen und in Deutschland heiraten???
Und wo ist es besser zu beantragen in Thailand oder in Myanmar??

Ich weiß auch überhaupt nicht wo ich im Internet suchen soll oder wo ich jemanden finde der uns helfen könnte...!

Momentan wissen wir gar nicht mehr weiter! Immerhin haben wir auch schon eine Menge Geld verbraucht und es wird immer knapper....!!!
Nun bräuchten wir wirklich eine Lösung was am besten ist zu tun...!

Bitte bitte bitte wenn uns jemand helfen kann oder jemand weiß wie es am besten gemacht wird schreibt mir doch!!

Liebe Grüße
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big4
Member***
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Beiträge: 360
Antwort #1 - 07.12.13 um 07:00:35
 
Hallo,
wenn du deinen Freund nach DE einladen willst, dann kannst du es mit einem Tourist Visa machen. Du könntest deinen Freund einladen ( mit Verpflichtungserklärung und Kranken- Versicherung nicht älter als 3 mon, Usw) Warum du das in Burma gemacht hast, weiß ich nicht. wenn dein freund einen thailänd. Pass hat. Hat er auch einen burmesischen pass? Warum dein Vater einlädt, ist nicht nachvollziehbar! Daraus ergibt sich ja schon die Ablehnung!
Du hast sicher deinen Vater vorgeshoben, weil du in der Verpflichtungserklärung nicht genügend Wohnraum für euch beide und Geld für Versicherung und Ernährung nachweisen kannst. Ein weiter Grund zur Ablehnung also.
So lange die Rückkehrwilligkeit nicht garantiert ist, gibts kein visum.
Mit Hilfe von Heirat brauchst du und dein Freund >Unterlagen, dass ihr nicht schon verheiratet seid (Ehefähigkeiszeugnisse).
eine Hochzeit in Thailand wird ja nicht ohne weiteres in DE anerkannt. Wenn ihr in HK heiratet sieht das schon wieder anders aus.

Gruß
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arfe
Member**
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Beiträge: 134
Antwort #2 - 08.12.13 um 12:10:45
 
Hallo,

1. Sie hat ihn doch bereits versucht mit einem Touristenvisum (Schengenvisum) einzuladen,

2. die Verpflichtungserklärung (kurz VE) hat eine Gültigkeit von 6 Monaten und nicht dreii Monaten,

3. er braucht eine sogenannte Incoming Auslandskrankenversicherung. Diese gilt ab Einreise

4. die Verpflichtungserklärung und Einladung kann jeder machen und das ist auch kein vorgeschobener Grund, wenn der Vater die VE übernimmt,

5. die Ablehnung wird immer bei einer Remonstration begründet und es ist davon auszugehen, dass die Rückkehrwilligkeit nicht plausibel ist,

6. ich glaube nicht, dass der Freund einen thailändischen Pass hat, sondern eine thailändische Arbeitsgenehmigung,

7. hätte er einen thailändischen Pass und somit seinen Lebensmittelpunkt in Thailand, wäre die Deutsche Botschaft in Bangkok zuständig und nicht in Yangon,

8. auch als Burmese mit dem _legalen_ Lebensmittelpunkt in Thailand, kann er ein Schengenvisum in der Deutschen Botschaft in Bangkok beantragen

9. wenn er tatsächlich burmesischer Staatsbürger ist, ist er vom Ehefähigkeitszeugnis nach Antrag bei einem OLG befreit, weil es in Myanmar kein Standesamtregister wie in Thailand gibt,

10. vor Einreise in Deutschland (zur Heirat) muss er deutsche Sprachkenntnisse mit dem Level A1 haben. In Bangkok gibt es ein Goethe Institut zum Erlernen der deutschen Sprache. In Yangon gibt es seit kurzem ein Goethe Institut,

11. es macht keinen Sinn jetzt zu heiraten, weil es die Sache nicht erleichtern wird, wenn vorallem Punkt 10 noch nicht erfüllt ist.

@ big4

Deine Informationen sind leider alle falsch.
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big4
Member***
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Beiträge: 360
Antwort #3 - 09.12.13 um 15:52:02
 
Wenn "arfe" meint, Dinge richtig stellen zu müssen, (die absolut falsch sind, bzw. gar nicht Gegenstand des threads sind ) hilft es dem, der die Anfrage stellt, also ROHMAR überhaupt nicht.
Es kommt offensichtlich der Eindruck auf, dass nicht Rohmar geholfen werden soll, sondern dem Antwortenden big4 ein  Bein gestellt werden soll.
(Weil ich jedes Jahr mit Touristvisa zu tun habe, weiß ich wovon ich rede! Eine solche Falschmeldung, dass VE 6 Monate gültig sind, können  fatale Folgen haben, wenn wegen Formfehler der Antrag gar nicht erst positiv beschieden werden kann, so wie es mir bereits passiert ist)
Deshalb mein Hinweis am Schluss, dass, wenn es schnell gehen soll, nur HK übrig bleibt. Für ein Tourist visum brauchst man keine Deutschkenntnisse. Man kann aber in HK geschlossene Ehen in DE anerkennen lassen.
Das Tourist visum muss allerdings erst positiv beschieden werden. (Mit "arfes" Ratschlägen geht es allerdings definitiv NICHT)
Gruß
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ardesign
Member***
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Beiträge: 295
Antwort #4 - 11.12.13 um 07:39:32
 
@rohmar: Bitte melde dich per PN. Ich kann dir aus eigener Erfahrung sicher helfen, möchte dies aber aus persönlichen Gründen nicht so gerne öffentlich hier im Forum tun. Solltest du als Neumitglied keine PN senden oder empfangen können, gib bitte an dieser Stelle einen kurzen Hinweis.
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big4
Member***
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Beiträge: 360
Antwort #5 - 12.12.13 um 05:36:24
 
Hallo Rohmar,
es gibt wohl Mitglieder hier, die sich ausschlißlich damit beschäftigen, Beiträge anderer profilneurotisch zu kritisieren und besserwisserisch zu korrigieren, OHNE einen einzigen Beitrag zu leisten, auf deine Anfrage einzugehen.
Wenn jemad ein solches Wissensmonopol vorgibt zu haben, sind seine Beiträge mehr als dürftig bzw gar nicht vorhanden, dir entsprechende Ratschläge in deiner Lage zu geben.
Du kannst versuchen mittels PN Erläurerungen meines Ansatzes bzgl HK zu erfragen.
Gruß
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arfe
Member**
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Beiträge: 134
Antwort #6 - 14.12.13 um 12:50:04
 
Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/FAQ/VisumFuerD/14-Verpflichtungen....

Welche Verpflichtungen gehe ich mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung ein?

Durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz haften Sie für die Kosten, die durch den Ausländer in Deutschland der öffentlichen Hand verursacht werden könnten.

Die genannten Paragraphen enthalten alle näheren Informationen, wobei insbesondere § 66 Absatz 2, § 67 zum Umfang der Kosten und § 68 Aufenthaltsgesetz zur Haftung für den Lebensunterhalt maßgebend sind. Zum Lebensunterhalt gehören neben Ernährung, Wohnung, Bekleidung und anderen Grundbedürfnissen auch die
Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit.
Daneben haften Sie im Fall einer notwendigen Rückführung des Ausländers auch für die damit verbundenen Kosten.




§ 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung


(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

    wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
    ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
    wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
    wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
    der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.

Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

► VwV zu § 66


§ 67 Umfang der Kostenhaftung


(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

    1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,

    2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie

    3. sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

    1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,

    2. die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und

    3. die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

► VwV zu § 67


§ 68 Haftung für Lebensunterhalt


(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungs- Vollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden.

► VwV zu § 68


Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/FAQ/VisumFuerD/30-GueltigkeitVerpf...

Zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der Visumerteilung sollten grundsätzlich nicht mehr als 6 Monate liegen, da sich in der Zwischenzeit die finanziellen Verhältnisse des Verpflichtungserklärenden geändert haben können.
Nach Ablauf dieses Zeitraums wird daher im Regelfall die Abgabe einer neuerlichen Verpflichtungserklärung erforderlich.

Heirat und Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis ist obligatorisch, weil es an jedem zuständigen OLG in Deutschland die gleiche Verfahrensweise ist.

Quelle:

http://www.olg-stuttgart.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/oberlandes...

A) Urkundliche Nachweise zur Geburt, Abstammung und Familienstand
1.
Geburtsregisterauszug
im Original mit Legalisation (*) und einer vollständigen Übersetzung in die
deutsche Sprache.
2. Aktuelle
eidesstattliche Erklärung über den Familienstand
von mindestens zwei Zeugen, abge-
geben beim myanmarischen Notar („notary public“), im
Original mit Legalisation (*) und einer voll-
ständigen Übersetzung in die deutsche Sprache.
3. Eigene
eidesstattliche Versicherung
über den Familienstand, abgegeben vor dem deutschen
Standesbeamten.
In der eidesstattlichen Versicherung sind Angabe zu religiösen, rituellen und zivilrechtlichen Ehe-
schließungen in der Heimat und im Ausland zu machen.
4. Myanmarische Frauen, die vor Vollendung des 20. Lebensjahres eine Ehe schließen wollen,
benötigen zusätzlich die
Eheeinwilligung der Eltern bzw. des Vormunds
in urkundlicher Form,
in der der Name des Bräutigams enthalten sein muss, im Original mit Legalisation (*) und einer
vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache.

B) Urkundliche Nachweise zu j e d e r in der Heimat und
im Ausland geschlossener Vorehen und deren Auflösung
1.
Heiratsurkunde
im Original mit Legalisation (*) und einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache.

2. Endgültiges
Scheidungsurteil oder Scheidungsbescheinigung des Chairman oder sonstige Urkunden zum Nachweis der endgültigen Auflösung der Vorehe im Original mit Legalisation
(*) und einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache oder ggf. Sterbeurkunde im Original mit Legalisation (*) und einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache

Achtung
:
Eine verbindliche Prüfung kann erst nach Vorlage der vollständigen Eheschließungsakten durch das Standesamt mit der Eheschließungsanmeldung, allen notwendigen urkundlichen Nachweisen im Original mit Übersetzungen und eines ordnungsgemäßen Antrags erfolgen; über die Aufnahme der Eheschließungsanmeldung entscheidet allein das Standesamt. Diese Information Myanmar besteht aus 2 Seiten.

D) Legalisation
(*)
Urkunden aus Myanmar werden derzeit nicht
mehr mit einer Legalisation versehen.
An die Stelle der Legalisation tritt
bei Urkunden aus der Hauptstadt Rangun (Yangon)
die inhaltliche
Prüfung der Urkunden durch die zuständige
deutsche Botschaft in Rangun / Myanmar.
Die inhaltliche Prüfung der Urkunden ist durch das
Standesamt mit einem Amtshilfeersuchen an die
deutsche Botschaft in Rangun / Myanmar veranlassen.
Die Urkunden sind hierzu der Kurierabfer
tigung des Auswärtigen Amts (Anschrift:
Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes für deutsc
he Botschaft in Rangun / Myanmar, 11013 Berlin)
per Einschreiben zur Weiterleitung an die deutsche Botschaft zu übersenden.
Für die Kosten des Überprüfungsverfahrens
haben die Brautleute beim Standesamt einen
entsprechenden Kostenvorschuss in bar zu hinterlegen.
Einzelheiten des Überprüfungsverfahrens ergeben
sich aus dem über das Innenministerium
Baden-Württemberg allen Standesämtern vorliegenden Hinweisblatt.
Im Amtshilfeersuchen an die deutsche Botschaft ist auf jeden Fall darauf hinzuweisen, dass
das Oberlandesgericht Stuttgart die Urkunden nur nach inhaltlicher Prüfung akzeptiert.
Bei Urkunden, die nicht in der Hauptstadt Rangun ausgestellt wurden, ist eine Überprüfung auf
formelle und inhaltliche Richtigkeit durch die Deutsche Botschaft im Wege der Amtshilfe derzeit
nicht möglich.Die Prüfung des Antrags erfolgt in diesem Fall
durch die vorgelegten vollständigen Eheschließungsak-
ten mit der Eheschließungsanmeldung und allen urkundlichen Nachweisen sowie Einsichtnahme in die Ausländerakten.



Achtung
:
Eine verbindliche Prüfung kann erst nach Vorlage der vollständigen Eheschließungsakten durch das Standesamt mit der Eheschließungsanmeldung, allen notwendigen urkundlichen Nachweisen im Original mit Übersetzungen und eines ordnungsgemäßen Antrags erfolgen; Über die Aufnahme der Eheschließungsanmeldung entscheidet allein das Standesamt.


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Liggi
Member**
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Beiträge: 111
Antwort #7 - 26.12.13 um 01:36:22
 
Eine in Thailand standesamtlich geschlossene Ehe wird ohne wenn und aber in D anerkannt. Was zur Eheschliessung erforderlich ist sagt dir das Standesamt in deinem Wohnort.

Bevor der Ehepartner nach D einreisen kann muss er einen Deutschtest bestehen beim Goethe Institut, genannt A1 Test. Dafür muss man ca. 3 Monate deutsch lernen (oder länger).
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arfe
Member**
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Beiträge: 134
Antwort #8 - 26.12.13 um 15:33:28
 
Liggi schrieb am 26.12.13 um 01:36:22:
Eine in Thailand standesamtlich geschlossene Ehe wird ohne wenn und aber in D anerkannt. Was zur Eheschliessung erforderlich ist sagt dir das Standesamt in deinem Wohnort.

Bevor der Ehepartner nach D einreisen kann muss er einen Deutschtest bestehen beim Goethe Institut, genannt A1 Test. Dafür muss man ca. 3 Monate deutsch lernen (oder länger).


Das ist die ganze Zeit mein Reden.
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